Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 314 + 315 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Gerber Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 1 Erbengemeinschaft von A.________., bestehend aus C.________ und D.________, v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Ersatzforderung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz, falscher Anschuldigung etc. Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 27. Juli 2020 (PEN 20 64) Regeste: Art. 70 und 71 StGB; Einziehung von Vermögenswerten und Ersatzforderungen Die Einziehung von Vermögenswerten eines Bankkontos, auf dem sich Gelder legaler mit solcher illegaler Herkunft gemischt haben, erfolgt nach der sog. Sockel- oder Bodensatz- theorie. Dabei sinken die deliktischen Gelder gewissermassen auf den Boden des Ge- samtvermögens ab. Bezüge werden vorab aus dem legalen Vermögen getätigt. So lange dieses zur Deckung der Ausgaben ausreicht, bleiben die deliktischen Gelder dem Zugriff der Strafjustiz erhalten (E. 5.2). Die Erben eines Beschuldigten gelten als Dritte i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StPO. Sie können sich auf das Drittenprivileg berufen (E. 5.5). Die Erben können, unter Vorbehalt des Drittenprivilegs, mit Ersatzforderungen i.S.v. Art. 71 Abs. 1 StGB belangt werden. Dabei liegt in der Regel ein unverhältnismässiger Härte- fall vor, wenn die Ersatzforderung durch die Erbmasse nicht gedeckt werden kann und die Erben diese aus ihrem eigenen Vermögen zu bezahlen hätten (E. 5.6 und 5.9). Erwägungen: 1. Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) war ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), falscher Anschuldigung und evtl. Irreführung der Rechtspflege hängig. Während laufenden Verfahrens, am 24. Januar 2020, verstarb der Beschuldigte. Mit Be- schluss vom 27. Juli 2020 stellte das Regionalgericht das Strafverfahren ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton Bern (Ziff. 1 und 2). Von den be- schlagnahmten Vermögenswerten zog es CHF 37'735.98 ein (Ziff. 3). Weiter be- schloss das Regionalgericht (Ziff. 4): «Die Erbengemeinschaft von A.________., bestehend aus C.________ und D.________, wird ferner zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 61'672.25 an den Kanton Bern verurteilt (Art. 71 Abs. 1 StGB). Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahmung der Vermögens- werte auf dem Konto des Regionalgerichts Bern-Mittelland im Umfang der verbleibenden CHF 61’672.25 aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Si- cherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Beschlusses.» Dagegen erhoben der Beschuldigte und dessen Erbengemeinschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 7. August 2020 Beschwerde. Sie beantragten, Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und der Betrag von CHF 61'672.25 sei unter Aufhebung der Beschlagnahme an die Beschwerdeführe- rin 2 auszubezahlen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nebst dem stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für den Fall, dass die amtliche Verteidigung das Beschwerdeverfahren nicht umfasse, ein Gesuch um amtliche Einsetzung. Nachdem der Verteidiger aufgefordert worden war, das Gesuch um 2 amtliche Einsetzung zu begründen und zu belegen, wurde dieses mit Verfügung vom 7. September 2020 abgewiesen. Sowohl die Vorinstanz als auch die General- staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. 2. 2.1 Der Beschuldigte ist am 24. Januar 2020 verstorben. Mit dem Tod endete seine Rechts- und damit auch seine Prozessfähigkeit. Er kann sich folglich nicht mehr als Partei am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligen (vgl. Verfügung vom 7. September 2020). Daran ändert nichts, dass das amtliche Mandat von der Vorinstanz aus Praktikabilitätsgründen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens verlängert wurde (E. 36 des angefochtenen Beschlusses). Das Be- schwerdeverfahren stellt ein neues Verfahren dar, in dem die Persönlichkeit des Beschuldigten als erloschen angesehen werden muss. Ihm kommt daher im Be- schwerdeverfahren keine Parteistellung zu. 2.2 Die Erhebung eines Rechtsmittels setzt ein rechtlich geschütztes Interesse voraus (Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In der Beschwerde wird die Ausbezahlung des beschlagnahmten Betrags von CHF 61'672.25 an die Beschwerdeführerin 2, die Erbengemeinschaft des Beschuldigten, beantragt. Dem Beschuldigten fehlt es bei diesem Begehren an einem persönlichen Rechtsschut- zinteresse. Selbst wenn er noch am Leben wäre, könnte deshalb mangels Legiti- mation nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden. 3. Die Beschwerdeführerin 2 ist aufgrund direkter Betroffenheit nach Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert. Der angefochtene Beschluss des Regionalgerichts stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). Die zehntägige Beschwerdefrist sowie die Former- fordernisse von Art. 396 Abs. 1 StPO sind gewahrt. Die angerufene Beschwerde- kammer in Strafsachen ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Auf die Beschwerde wird, soweit sie von der Beschwerdeführerin 2 erhoben wurde, eingetreten. 4. 4.1 Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft verschie- dene Bargeldbeträge (pag. 1068 ff.). Davon zog die Vorinstanz insgesamt CHF 23'430.50 ein. 4.2 Mit Verfügungen vom 4. Juli 2013 forderte die Staatsanwaltschaft unter anderem die UBS AG auf, sofort sämtliche auf den Beschuldigten lautende Kundenbezie- hungen zu sperren (pag. 613). Am 30. August 2013 beschlagnahmte sie die sich auf diesen Konten befindenden Vermögenswerte (pag. 1075). Gemäss Auskunft der UBS AG beliefen sich die Saldi der gesperrten Konten (Privatkonto und Spar- konto) per 21. August 2019 auf total CHF 27'667.00 (pag. 650). Davon zog die Vorinstanz CHF 14'305.48 ein. Zusätzlich setzte sie in Zusammenhang mit dem UBS-Privatkonto, über welches gemäss ihren Ausführungen Einnahmen aus Dro- 3 generlös geflossen seien, eine Ersatzforderung von CHF 61'672.25 fest. Nebst dem erkannte sie auf eine Ersatzforderung von CHF 3'952.00 wegen des Verkaufs von Ecstasy und Amphetamin. Damit wurden im Ergebnis sämtliche beschlag- nahmten Vermögenswerte von insgesamt CHF 99'408.23 (nebst dem UBS Konto wurden noch weitere Konten beschlagnahmt, vgl. Übersicht pag. 1097.1) dem Staat zugesprochen. 4.3 Die Beschwerdeführerin 2 setzt sich einzig gegen die Ersatzforderung zur Wehr. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, hängt diese Massnahme mit der Ein- ziehung jedoch eng zusammen, weshalb beide einer näheren Prüfung zu unterzie- hen sind. 5. 5.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs [StGB; SR 311.0]). Die Vermögenseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Sie setzt ein objektiv und subjektiv tatbestandsmässiges sowie rechtswidriges, jedoch kein schuldhaftes Verhalten voraus. Sie ist namentlich auch dann möglich, wenn der Urheber der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Handlung zufolge Ablebens nicht bestraft werden kann. Die Vermögenseinziehung verlangt weiter, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist und dass der Vermögenswert typischerwei- se aus der Straftat herrührt. Es muss ein Kausalzusammenhang in dem Sinne be- stehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Fol- ge der Straftat erscheint (vgl. BGE 141 IV 155 E. 4.1 mit Hinweisen). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surro- gate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer «Papier- spur» («paper trail») nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstru- ierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2). 5.2 Praktische Probleme ergeben sich dort, wo sich Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden, mit solchen legaler Herkunft vermischen. Zur Lösung die- ser Probleme werden in der Lehre verschiedene Theorien vertreten (vgl. dazu E. 7 f. des angefochtenen Beschlusses mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2, wobei das Bundesgericht sich bisher nicht auf eine Theorie festgelegt hat). Die Vorinstanz folgt mit der herrschenden Lehre der sog. Sockel- oder Bodensatztheorie. Zum Verständnis dieser Theorie ist in Erinnerung zu rufen, dass das Abheben oder Überweisen von deliktischem Geld unter Umständen den Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) erfüllt. Bei der Sockeltheorie sinkt der deliktische Zufluss gewissermassen auf den Boden des 4 Gesamtvermögens ab. Entnahmen sind erst dann potenziell tatbestandsmässig, wenn dieser deliktische «Bodensatz» angetastet wird (BAUMANN, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 70/71 StGB; ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Band II, 2018, N. 363 zu Art. 305bis StGB). In Bezug auf die Einziehung bedeutet dies: Solange die Verfügungen über das Konto betragsmässig den Anteil des legalen Vermögens nicht überschreiten, bleibt die aus qualifizierten Vortaten herrührende Beute dem Zugriff der Strafjustiz erhalten (DELNON/HUBACHER, Geldwäscherei und Teilkonta- mination, in: ZStrR 134/2016 S. 336). DELNON/HUBACHER beschreiben die Vorteile der Bodensatzlösung zusammengefasst wie folgt (zustimmend: PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 305bis StGB; SCHOLL, in: Kom- mentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, N. 254 zu Art. 70 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 70 StGB): Anders als bei anderen Lösungs- ansätzen, bei denen das deliktische Geld je nach Theorie einen mehr oder weniger grossen Teil des Vermögens kontaminiere, gelte hier nur jenes Vermögen als delik- tisch, welches tatsächlich aus der Vortat herrühre. Damit werde bei der Einziehung nicht in die Eigentumsfreiheit und andere verfassungsmässige Rechte des Täters eingegriffen und es komme beim Geldwäschereitatbestand nicht zu einer Überdeh- nung der Strafbarkeit, welche dem Völkerrecht, der Bundesverfassung und Art. 1 StGB zuwiderlaufe. Solange der Täter nicht in erkennbarer Weise über die konta- minierten Vermögenswerte verfüge, mache er sich nicht der Geldwäscherei straf- bar. Auf der anderen Seite würden die deliktisch erlangten Gelder, da sie bildlich gesprochen auf den Grund des Kontos absinken würden, vollständig beim Täter bleiben. So liessen sie sich isolieren, was den Strafbehörden den Zugriff darauf er- leichtere. Im Zweifel würden sie bis am Ende auf dem Konto bleiben, womit deren Einziehung bestmöglich gewährleistet sei (DELNON/HUBACHER, a.a.O., S. 348 f.). Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer vollumfänglich an. Zur Bestimmung der ab den beschlagnahmten Konten einzuziehenden Vermögenswer- te ist daher der Sockeltheorie den Vorzug zu geben. 5.3 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe, gegenü- ber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausge- schlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Diese Gesetzesbestimmung will verhindern, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält. Die Festlegung einer Ersatzforderung unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie die Einziehung von Vermögenswerten. Diese sind mit ande- ren Worten immer zu prüfen. Erst wenn die Einziehung nicht greifen kann, weil die entsprechenden Vermögenswerte etwa verbraucht, versteckt oder veräussert wur- den, kommt eine Ersatzforderung in Betracht (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 mit Hin- weisen; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 30. Juni 1993 [nachfolgend: Botschaft], BBl. 1993 III 311 Ziff. 223.5; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 1 zu Art. 71 StGB). 5.4 Grundsätzlich können die Vermögenseinziehung und die Ersatzforderung, wie das Gesetz sagt, auch gegenüber Dritten angeordnet werden. Sie sind jedoch ausge- schlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungs- 5 gründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte dar- stellen würde (sog. Drittenprivileg, Art. 70 Abs. 2 StGB). Als Dritterwerber gilt nach der Rechtsprechung und Lehre diejenige natürliche oder juristische Person, die ei- nen konkreten deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt, also an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist und am fraglichen Vermögens- wert ein dingliches oder allenfalls obligatorisches Recht erwirbt. Keinen Schutz gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB kann demgegenüber der Dritte in Anspruch nehmen, welchem die Werte unmittelbar durch die Straftat zugekommen sind und der somit Direktbegünstigter ist. «Direkt» in diesem Sinne meint, dass die Vermögenswerte nicht zunächst durch einen anderen Vermögensträger erlangt werden und dem Dritten erst infolge nachträglichen und legalen Erwerbs zugehen. Das gilt insbe- sondere bei Vertretungsverhältnissen, also beim Handeln für einen anderen, wo die Wirkung der Rechtshandlung des Vertreters unmittelbar im Rechtskreis des Vertre- tenen eintritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2011 vom 8. September 2011 E. 4.2 f.). 5.5 Fraglich ist, ob Erben als Dritte im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten sind. In BGE 141 IV 155 E. 4.5 führte das Bundesgericht aus, mit dem Tod des Beschuldig- ten seien die beschlagnahmten Vermögenswerte auf dessen Erben übergegangen. Im Falle des Ablebens der Person, welche einen Vermögenswert durch tatbe- standsmässiges und rechtswidriges Verhalten erlangt habe, sei der Vermögens- wert zu Lasten der Erben einzuziehen. Dies ergäbe sich aus dem Zweck der Aus- gleichseinziehung, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen dürfe. SCHOLL und SCHÖDLER folgern daraus, dass Erben materiellrechtlich nicht als Dritte im Sin- ne von Art. 70 Abs. 2 StGB gelten, sondern direkt in die Stellung der beschuldigten Person eintreten, was im Ergebnis zur Folge hat, dass sie sich nicht auf das Drit- tenprivileg berufen können (SCHOLL, a.a.O., N. 579 ff. zu Art. 70 StGB; SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, Diss. Luzern 2012, S. 59). Diese Sichtweise ist abzulehnen. Zivilrechtlich betrachtet gehen die beschlagnahm- ten Vermögenswerte mit dem Tod des Beschuldigten kraft Gesetzes auf die Er- bengemeinschaft über (Universalsukzession, Art. 560 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuchs [SR 210]). Die Erben bilden bis zur Teilung der Erbschaft eine Ge- meinschaft zu gesamter Hand (Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB). Diese Gemeinschaft ist offensichtlich nicht identisch mit dem Erblasser und stellt ein anderes Rechtssub- jekt dar. Die Erbengemeinschaft kann daher, will man dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung Rechnung tragen, auch im Einziehungsrecht nicht mit dem Be- schuldigten gleichgesetzt werden. Da dieser die fraglichen Vermögenswerte zunächst für sich selber erlangt hat, ist die Erbengemeinschaft auch nicht als Di- rektbegünstigte, sondern als Dritte zu betrachten. Alles andere würde zu einer sachlichen Ungleichbehandlung von Erben und anderen Dritten führen, welche sachlich nicht gerechtfertigt ist und vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. So- weit SCHÖDLER ihre Ansicht damit begründet, es bestehe kein Grund dafür, den Er- ben des Einziehungsbetroffenen gegenüber anderen Empfängern von aus einer Straftat stammenden Vermögenswerten eine privilegierte Stellung zuzuerkennen (SCHÖDLER, a.a.O. S. 59), ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche Privilegierung 6 nicht stattfindet, wenn man Art. 70 Abs. 2 StGB auch bei Erben zur Anwendung bringt. Weiter ist festzustellen, dass das Bundesgericht im zitierten BGE 141 IV 155 die Vorgehensweise der Vorinstanz, die Erben nicht als Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu betrachten, schützt, ohne sich mit der Stellung der Erbengemein- schaft als eigenständiges Rechtssubjekt und ihrer Stellung im Einziehungsverfah- ren einlässlich auseinanderzusetzen. Die Aussagekraft des Entscheids bezüglich dieser Frage ist deshalb begrenzt. Die in dieser Frage vom Bundesgericht, von SCHOLL und SCHÖDLER vertretene Ansicht wird in anderen Teilen der Lehre denn auch nicht gestützt. BAUMANN, auf den SCHÖDLER zur Begründung ihrer Ansicht verweist, lässt die Frage, ob für Erben die Bestimmungen der Dritterwerbseinzie- hung gelten oder ob sie direkt in die einziehungsrechtliche Stellung des Erblassers eintreten, im Ergebnis offen (BAUMANN, Deliktisches Vermögen, Dargestellt anhand der Ausgleichseinziehung, Diss. Zürich 1997, S. 19 f.). SCHMID meint, Dritter im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB sei, wer an der Anlasstat nicht in strafrechtlich rele- vanter Weise beteiligt sei und wer den der Einziehung unterliegenden Vermögens- wert erworben habe, «sei es durch Rechtsgeschäft, Universalsukzession etc.» (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, N. 78 zu Art. 70-72 StGB). Auch gemäss anderen Teilen der Lehre wird der Vermögenserwerb durch Verfügungen von Todes wegen und die gesetzli- che Erbfolge vom Drittenprivileg erfasst (GREINER/AKIKOL, Grenzen der Vermögen- seinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB], in: AJP 2005 S. 1345; im Er- gebnis auch WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 70 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 11 zu Art. 70 StGB). Diese Auffassung deckt sich mit der bundesgerichtlichen Definition des Dritten im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB (siehe oben, E. 5.4). Die Erbenge- meinschaft ist (in der Regel) selber nicht an der zur Einziehung führenden Straftat beteiligt und hat die Vermögenswerte nicht direkt daraus erworben. Sie tritt daher nicht unmittelbar in die Stellung des Beschuldigten ein, sondern gilt als Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB. Dies bedeutet, dass die Erbengemeinschaft sich im Grundsatz auf das Drittenprivileg berufen kann. 5.6 Zu klären bleibt, ob es sich bei Ersatzforderungen gleich verhält. Die Frage, ob die Erben einer einziehungsbetroffenen Person zu einer Ersatzforderung verpflichtet werden können, ist in Lehre und Rechtsprechung bisher ungeklärt geblieben (vgl. SCHOLL, a.a.O., N. 89 zu Art. 71 StGB; BGE 141 IV 155 E. 4.5). In Konstellatio- nen, in denen im Moment des Todeseintritts die Voraussetzungen, den Erblasser zu einer Ersatzforderung zu verpflichten, gegeben gewesen wären, geht SCHOLL jedoch «tendenziell» von der Zulässigkeit der Ersatzforderung gegen die Erbenge- meinschaft aus. Dafür spreche der Zweck und die Rechtsnatur der Vermögensein- ziehung sowie die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach auch Drittpersonen finanziell nicht von Straftaten profitieren sollten. Der Erbe solle nicht mehr erben, als er es getan hätte, wenn der Erblasser keine Straftaten begangen hätte (SCHOLL, a.a.O., N. 93 zu Art. 71 StGB). Diese Auffassung verdient Zustim- mung. Im Gesetz ist die Definition des Dritten in Art. 71 Abs. 1 StGB die gleiche wie bei Art. 70 Abs. 2 StGB; es wird sogar darauf verwiesen. Auch aus der Botschaft geht hervor, dass der Gesetzgeber den Dritten bei der Einziehung und bei der Er- satzforderung gleich behandeln wollte (BBl. 1993 III 312 Ziff. 223.5). Eine generelle 7 Ausnahme für Erben lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Folglich müssen grundsätzlich auch Erben, unter Vorbehalt des Drittenprivilegs, mit einer Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB belangt werden können. 5.7 Das Drittenprivileg greift in jedem Fall nur, wenn die Vermögenswerte in Unkennt- nis von deren deliktischen Herkunft erworben wurden. Gutgläubigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Dritte im Zeitpunkt des Erwerbs keine Kenntnis von der Anlasstat hatte. Für die Annahme von Bösgläubigkeit genügt es, wenn der Drit- te die deliktische Herkunft der Vermögenswerte annehmen muss, das heisst wenn er beim Erwerb eventualvorsätzlich gehandelt hat (SCHMID, a.a.O., N. 84 zu Art. 70- 72 StGB; Botschaft BBl. 1993 III 309 Ziff. 223.3). 5.8 Kumulativ dazu sind die Einziehung und die Ersatzforderung ausgeschlossen, wenn der Dritterwerber eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat, beispiels- weise indem er die fragliche Sache zum Marktpreis erworben hat (Botschaft BBl. 1993 III 309 Ziff. 223.3). Als Negativbeispiel wird in der Lehre der Erbe genannt, der keine gleichwertige Gegenleistung erbringt oder auch nur erbringen könnte (NADELHOFER DO CANTO, Vermögenseinziehung bei Wirtschafts- und Unterneh- mensdelikten [Art. 70 f. StGB], Diss. Luzern 2008, S. 65; STRATENWERTH, Schwei- zerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl. 2006, S. 389 Rz. 106). 5.9 Fehlt es an einer gleichwertigen Gegenleistung des gutgläubigen Dritten, fallen die Einziehung und die Ersatzforderung auch dann ausser Betracht, wenn sie für ihn eine unverhältnismässige Härte darstellen würden. Dabei genügt es nicht, dass die Massnahme gegen den Dritten unverhältnismässig ist. Eine unverhältnismässige Härte liegt erst vor, wenn die Massnahme den Dritten in seiner wirtschaftlichen La- ge in besonders einschneidender Weise treffen würde (Urteil des Bundesgerichts 6S.298/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.2; SCHMID, a.a.O., N. 94 zu Art. 70-72 StGB). Denkbar ist die Anwendung der Klausel gemäss SCHMID beim gutgläubigen Erben, der sich plötzlich mit hohen Ersatzforderungen konfrontiert sieht, welche den Nettoüberschuss des ihm zugeflossenen Erbteils übersteigen (SCHMID, a.a.O., N. 95 zu Art. 70-72 StGB). In der Tat scheint es grundsätzlich nicht angebracht, die Erben, welche auch nach der Erbteilung mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden der Erbschaft haften (Art. 639 Abs. 1 ZGB), mit einer Ersatzforderung zu belegen, wenn diese durch die Erbmasse nicht gedeckt werden kann. Dies würde nämlich bedeuten, dass Unschuldige mit ihrem eigenen Vermögen für deliktisches Verhalten bezahlen müssten. Eine solche Betrachtungsweise geht klar über das Prinzip, wonach sich deliktisches Verhalten nicht lohnen darf, hinaus. In solchen Fällen dürfte daher in aller Regel die Härtefallklausel greifen. 5.10 Bei der Berechnung des unrechtmässigen Vermögensvorteils, der eingezogen oder mittels einer Ersatzforderung ausgeglichen werden soll, ist vom Primat des Brutto- prinzips auszugehen. Dies hat jedenfalls bei genereller Normwidrigkeit, insbeson- dere beim Drogenhandel, zu gelten. Hier ist der Vermögensvorteil als Ganzes rechtswidrig entstanden und deshalb ohne Berücksichtigung irgendwelcher Gewin- nungskosten einzuziehen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6 zu Art. 70 StGB mit Hinweisen; SCHMID, a.a.O., N. 57 zu Art. 70-72 StGB). 8 5.11 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Die Bestimmung ist nicht nur auf die Einziehung, sondern auch auf die Festlegung der Ersatzforderung anwendbar (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a.a.O., N. 17 zu Art. 70 StGB; SCHMID, a.a.O., N. 209 zu Art. 70-72 StGB). Die Schätzung ist so vorzunehmen, dass von bewiesenen Teilumständen der Tat unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung auf den nahelie- genden Gesamtumfang der zugeflossenen Vermögensvorteile geschlossen wird. Dabei muss sich die Schätzung zeitlich und betragsmässig nach den im Strafver- fahren ermittelten Delikten und der dabei erzielten Gewinne richten. Berücksichtigt werden dürfen die Vermögensentwicklung sowie die Aufwendungen des Betroffe- nen für den Lebenswandel in der fraglichen Periode (SCHMID, a.a.O., N. 213 f. zu Art. 70-72 StGB). 5.12 Die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen der Dritteinziehung liegt beim Staat, auch wenn der Dritte sich nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3; 6B_925/2009 vom 11. März 2010 E. 5.3). Der Richter hat die Voraussetzungen der Einziehung und der Ersatzforderung gemäss den üblichen strafprozessualen Regeln betreffend Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzutun. Bei einer Vielzahl von Straftaten dürfen an die Beweislast des Staats jedoch keine allzu rigorosen Anfor- derungen gestellt werden. Bilden die begangenen Straftaten eine Einheit, ist nur, aber immerhin, ein Zusammenhang mit dem deliktischen Gesamtverhalten, nicht aber mit konkreten Einzeltaten nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1). 6. In casu ist die Beschwerdeführerin 2 als Erbengemeinschaft des verstorbenen Be- schuldigten als Dritte zu betrachten. Es ist somit zu prüfen, ob ein Fall von ge- schütztem Dritterwerb im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB vorliegt. 6.1 Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, die Erbschaft mit Aktiven und Passiven über- nommen zu haben. Zudem habe sie ab dem Tod des Beschuldigten die Mietkosten für dessen Wohnung und Geschäftsräumlichkeiten sowie die Instandsetzungskos- ten seiner Wohnung übernommen. Zudem habe sie die Todesfallkosten und weite- re Kosten der Erbschaft zu tragen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien ihr daher nicht verpflichtungsfrei und ohne Gegenleistung zugefallen. Diese Ausführungen überzeugen nicht. Mit dem Tod des Beschuldigten gingen die fraglichen Vermögenswerte wie bereits ausgeführt unmittelbar auf die Beschwerde- führerin 2 über. Sie hat das Erbe angenommen und wurde somit ohne weiteres Zu- tun Gesamteigentümerin der Erbmasse. Dieser Vorgang war nicht an die von ihr geltend gemachten Zahlungen von Miet-, Instandsetzungs- oder Todesfallkosten gebunden. Ebenfalls nicht massgeblich sein kann, dass die Erbschaft offenbar auch Passiven enthielt. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie hier, wo die Aktiven die Ersatzforderung zu decken vermögen. Die Beschwerdeführerin 2 musste mit ande- ren Worten keine eigene Leistung erbringen, um die Erbschaft erlangen zu können. Es fehlt somit an einem Austausch von Leistung und Gegenleistung, wie ihn Art. 70 Abs. 2 StGB für die Anwendbarkeit des Drittenprivilegs erfordern würde. 9 6.2 Nebst dem beruft sich die Beschwerdeführerin 2 auf eine unverhältnismässige Här- te, da der gesamte beschlagnahmte Betrag von CHF 99'408.23 abgeschöpft wer- de. Die Eltern hätten ihren Sohn in einem Unfall verloren. Sie hätten das Erbe mit der Überzeugung angenommen, dass sämtliche Einnahmen aus legalen Tätigkei- ten stammten. Ein grosser Teil des beschlagnahmten Geldes stamme sogar noch von ihnen selber (Lohnzahlungen, Sackgeld, Essensgeld, Geburtstagsgeld). Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aktiven des Nachlasses nicht den Eltern zufliessen sollten. Zweifellos stellt der Verlust ihres Sohnes für die Eltern einen schweren Schicksals- schlag dar. Mit der Tragik der Situation allein lässt sich jedoch kein Härtefall be- gründen. Hierfür müsste die Beschwerdeführerin 2 in ihrer wirtschaftlichen Situation in besonders einschneidender Weise betroffen sein. Eine derartige Betroffenheit macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Einziehung und die Er- satzforderung erfassen wie erwähnt nur bereits beschlagnahmte Beträge aus dem Vermögen des Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin 2 erbt somit nicht mehr und nicht weniger, als sie geerbt hätte, wenn die Massnahmen vor dem Tod des Be- schuldigten verfügt worden wären. Ersatzforderungen, welche die Beschwerdefüh- rerin 2 darüber hinaus aus ihrem eigenen Vermögen zu bezahlen hätte, werden keine erhoben. Dass die Beschwerdeführerin 2 finanziell zwingend auf die Nach- lasswerte angewiesen wäre und nun aufgrund deren Abschöpfung wirtschaftlich übermässig getroffen würde, wird ebenfalls nicht vorgebracht. Dementsprechend ist in der Anordnung einer Ersatzforderung gegen die beschlagnahmte Erbmasse keine unverhältnismässige Härte zu erblicken. 6.3 Da es sowohl an einer gleichwertigen Gegenleistung als auch an einem Härtefall fehlt, erübrigt sich die Frage nach der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin 2 im Hinblick auf die Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte. Die Vorausset- zungen für die Anwendung des Drittenprivilegs nach Art. 70 Abs. 2 StGB sind nicht gegeben. 7. Damit bleibt zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Ersatzforderung und damit in einem ersten Schritt der Einziehung gegeben sind und wie die ent- sprechenden Beträge zu berechnen sind. Vorab zu klären gilt es dabei die zeitli- chen Komponenten. 7.1 Gemäss Anklageschrift vom 21. Januar 2020 werden dem Beschuldigten qualifi- zierte Widerhandlungen gegen das BetmG in der Zeit von Juli 2011 bis Juni 2014 zur Last gelegt (pag. 1228 ff.). Das Regionalgericht stellt für die Festlegung der Er- satzforderungen jedoch auf Einkünfte im Zeitraum von April 2009 bis Juli 2013 ab. Es begründet dies zusammengefasst damit, dass es sich dabei um sachliche Massnahmen handle, welche von der Strafbarkeit einer bestimmten Person abge- koppelt seien. Da diese Massnahmen bei gegebenen Voraussetzungen von Amtes wegen zu verfügen seien (allenfalls in einem selbstständigen Einziehungsverfah- ren), müsse sich der ihnen zugrundeliegende Sachverhalt nicht vollständig aus der Anklageschrift ergeben (E. 31 des angefochtenen Beschlusses). 7.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass es sich gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung zumindest beim selbstständigen Einziehungsverfahren 10 um ein Verfahren gegen Sachen oder Werte handelt. Gegenstand eines solchen Verfahrens bildet laut Bundesgericht nicht die Feststellung der Schuld des Be- schuldigten, sondern die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Einziehung oder einer Ersatzforderung erfüllt sind. Hierfür ist die strafrechtliche Schuld gerade nicht Voraussetzung. Es genügt das Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechts- widrigen Handlung (Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.1). Von einer solchen Handlung kann für Zeiträume, die vorliegend keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden haben, nicht ausgegangen werden. Indem die Staatsanwaltschaft Sachverhalte, welche sich vor Juli 2011 ereignet hatten, nicht zur Anklage gebracht hat, hat sie eindeutig erklärt, in diesen kein strafbares Verhalten zu erblicken. Dass dieser Entscheid einzig auf eine allfällig fehlende Schuld des Beschuldigten zurückzuführen wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig wären solche Straftaten verjährt (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. b und Art. 333 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft ging somit davon aus, dass die früheren Sachverhalte nicht hinreichend erstellt sind, um dem Beschuldigten ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen. In einer derartigen Konstellation, in der keine anderen nachvollziehbaren Gründe (wie namentlich die Verjährung) für den Verzicht auf eine Anklageerhebung ersichtlich sind, geht es nicht an, trotzdem von einer hinreichenden Vortat in Bezug auf die Ersatzforderung auszugehen. Folglich ist die Festlegung einer Ersatzforderung nur im Hinblick auf solche illegalen Vermögenswerte zulässig, die dem Beschuldigten ab Juli 2011 zu- gegangen sind. 8. Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren. Ist die Verfolgung der Straf- tat jedoch einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Die Bestimmungen über die Ver- jährung der Einziehung sind auch auf Ersatzforderungen anwendbar (BGE 141 IV 305 E. 1.4). Da die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, noch nicht verjährt sind, ist demnach auch das Recht auf Ersatzforderungen noch nicht verjährt. 9. Einziehung 9.1 Von den beschlagnahmten Bargeldbeträgen zieht die Vorinstanz insgesamt CHF 23'430.50 ein. Da nicht angefochten, erübrigen sich hierzu weitere Aus- führungen. 9.2 Anders verhält es sich bei der Einziehung der beschlagnahmten Kontosaldi. Die Vorinstanz legte den vom UBS-Privatkonto G.________ einzuziehenden Betrag auf CHF 14'305.48 fest (E. 23 des angefochtenen Beschlusses). Da die Einziehung nicht angefochten ist, ist die Beschwerdekammer an diesen Betrag gebunden. Die angefochtene Ersatzforderung knüpft jedoch an die gleichen Voraussetzungen an und kommt dort zum Tragen, wo die Einziehung nicht mehr möglich ist, weil die fraglichen Vermögenswerte nicht mehr verfügbar sind. Deshalb sind beim UBS- Privatkonto, bei dem beide Massnahmen greifen, im Hinblick auf die Festlegung der Ersatzforderung auch die Voraussetzungen der Einziehung zu prüfen. 9.3 Konkret ist gemäss Sockeltheorie zunächst der Sockel des deliktischen Geldes zu bestimmen. Es gilt zu eruieren, welche der ab Juli 2011 auf die Konten des Be- 11 schuldigten geflossenen Gelder illegaler Herkunft sind. Von diesen Geldern sind die einzelnen Beträge solange zu addieren, wie die nachfolgend getätigten Ausga- ben diesen Sockel nicht tangieren. Werden mit Geldern des Sockels Ausgaben getätigt, verringert sich dieser entsprechend. Ausgangspunkt für die Berechnungen bildet der tiefste Saldo, den das Konto in der fraglichen Zeit je hatte, da der mass- gebliche Sockel logischerweise nicht höher sein kann als der tiefste Kontostand. Zum Sockel hinzugezählt werden anschliessend jene Zahlungseingänge, die laut Angaben des Beschuldigten nachweislich aus dem Drogenverkauf stammen. Dabei ist primär auf seine Aussagen anlässlich der ausführlichen Einvernahme vom 6. August 2013 abzustellen. Zwar gab er bei seiner späteren Einvernahme vom 21. Juni 2017 an, damals extrem unter Stress und Psychopharmaka-Einfluss ge- standen zu haben und Dinge zugegeben zu haben, von denen er im Nachhinein nicht mehr sicher gewesen sei (pag. 575 Z. 328 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht schreibt, ist diese Relativierung allgemein anzuzweifeln. Dies gilt im Besonderen für die Angaben des Beschuldigten zu den einzelnen Kontobewegungen. Zunächst dürfte er sich bei seinen tatnächsten Aussagen noch am besten an den Ursprung der einzelnen Gutschriften erinnert haben. Ausserdem machte er am 6. August 2013 nur zu einzelnen Zahlungseingängen genauere Angaben. Bei vielen Zahlun- gen konnte oder wollte er sich nicht mehr daran erinnern, woher sie stammten. Es ist kaum vorstellbar, dass er im Rahmen dieser ausgewählten Teilgeständnisse den Umfang seiner Drogeneinnahmen übertrieb. Dies gilt umso mehr, als er für ei- nen beträchtlichen Teil der Zahlungseingänge bis zuletzt keine nachvollziehbare Erklärung abliefern konnte. Wo der Beschuldigte am 6. August 2013 die deliktische Herkunft von Gutschriften auf seinem Konto eingestand, ist somit darauf abzustel- len. Fraglich ist, wie dort vorzugehen ist, wo er den genauen Umfang von deliktischem Geld bei einzelnen Zahlungen nicht mehr benennen konnte. In solchen Fällen ist nach Art. 70 Abs. 5 StGB eine Schätzung vorzunehmen. Es kann dabei auf die vom Regionalgericht in Bezug auf die Ersatzforderung vorgenommenen Überle- gungen verwiesen werden: Am 6. August 2013 gab der Beschuldigte an, etwa ein Viertel der insgesamt auf das UBS-Privatkonto einbezahlten CHF 375'000.00 stamme aus dem Drogenverkauf (pag. 431 Z. 647 ff.). Er korrigierte diese Aussage bei der Einvernahme vom 21. Juni 2017 dahingehend, dass es CHF 60'000.00 bis 90'000.00 Umsatz gewesen seien (pag. 592 Z. 935 ff.). Das Regionalgericht erach- tet die spätere Relativierung des anfänglichen Geständnisses nicht als glaubhaft. Es schreibt dazu (E. 27 des angefochtenen Beschlusses): «Betreffend die Herkunft der restlichen CHF 281'250.00 sagte er wenig überzeugend aus, er habe wiederholt Geld abgehoben und es wieder auf das gleiche Konto einbezahlt (pag. 592 Z. 948 und Z. 951). (...); insbesondere auch in Anbetracht des Umstands, dass A.________. die Drogenmengen anlässlich der betreffenden Einver- nahme systematisch relativierte (vgl. pag. 571 Z. 172, pag. 573 Z. 246, Z. 261 ff., pag. 575 Z. 323, pag. 576 Z. 345 ff.), ferner auch Verkäufe abstritt (vgl. zu H.________ pag. 586 Z. 713, vgl. zu I.________ pag. 582 Z. 585), welche er später eingestand (vgl. pag. 1186).» Dennoch legt die Vorinstanz den deliktischen Anteil der vom Beschuldigten auf dem UBS-Privatkonto erhaltenen Einnahmen diesen späteren Aussagen folgend, unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und der Beweislast des Staats, auf einen Fünftel (CHF 75'000.00) fest. Dieses Vorgehen scheint sachgerecht: Zunächst folgt die 12 Vorinstanz klar dem Grundsatz «in dubio pro reo», indem sie nur die tiefere der vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Schätzungen berücksichtigt. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin 2, dass der Beschuldigte niemals abgestritten hat, auf das UBS-Privatkonto Einzahlungen von Drogengeldern getätigt zu haben. Anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2017 bestätigte er im Grundsatz seine bisherigen Aussagen (und damit namentlich diejenige vom 6. August 2013) und war geständig, in nicht geringem Umfang mit Betäubungsmitteln gehandelt und damit einen Umsatz von CHF 60'000.00 bis 90'000.00 erzielt zu haben (insbeson- dere pag. 592 Z. 940). Auch wenn er anfänglich bei seinen Angaben zu den ver- kauften Mengen und erzielten Umsätzen übertrieben haben sollte, bliebe es also immer noch bei einem eingestandenen Umsatz von CHF 60'000.00 bis 90'000.00. Die von der Vorinstanz für die Berechnung der Ersatzforderung berechnete delikti- sche Quote von einem Fünftel kann somit auch dort zur Anwendung gebracht wer- den, wo der Beschuldigte die illegale Herkunft von Geldern zwar im Grundsatz ein- gestanden, jedoch keine Angaben zu deren Umfang gemacht hat. 9.4 Mit diesen Überlegungen gelangt die Beschwerdekammer zu folgendem, von der Vorinstanz abweichendem Ergebnis: Im angeklagten Deliktszeitraum wies das Konto mit CHF 1'713.16 am 28. September 2012 den tiefsten Stand auf (pag. 488). Geht man davon aus, dass ein Fünftel der über das Konto geflossenen Einnahmen aus Drogenerlös stammt, ist von einem ersten Sockelbetrag von CHF 342.63 aus- zugehen. Bezüglich der anschliessend im Oktober erhaltenen Gutschriften meinte der Beschuldigte, es würden rund 50% aus dem Drogenverkauf stammen (pag. 428 f. Z. 506 ff.), womit sich der Sockelbetrag entsprechend erhöhte. Wo der Beschuldigte zugab, dass ein Teil der Einzahlungen Drogenerlös sei, ohne diesen Teil zu quantifizieren (so etwa im November und Dezember 2012, pag. 429 Z. 518 ff.), sind die Einzahlungen im Umfang von einem Fünftel anzurechnen. Per 31. De- zember 2012 resultiert daraus ein Sockelbetrag von CHF 11’736.63. Im Januar 2013, als die Einnahmen nach Angaben des Beschuldigten zur Hälfte deliktisch waren (pag. 429 Z. 547 ff.), wuchs dieser weiter an und überstieg am 28. Januar 2013 unter Berücksichtigung der vorangehenden Bezüge den legalen Kontostand (pag. 492). Das bedeutet, dass die damals getätigte Ausgabe von CHF 4'300.00 teilweise dem Sockel entnommen worden war. Konkret konnte diese Ausgabe nur noch mit CHF 1’386.45 (vorheriger Saldo von CHF 16'613.08 abzüglich Sockelbe- trag) legal finanziert werden. CHF 2’913.55 mussten aus dem deliktischen Sockel entnommen werden, womit sich dieser nach der Belastung von CHF 4'300.00 noch auf CHF 12'313.08 (Kontostand am 28. Januar 2013) belief. Weiter sagte der Be- schuldigte bezüglich zwei Gutschriften im Februar 2013 aus, dass diese zu 60% Drogengelder darstellten (pag. 430 Z. 559 ff.), womit sich der Sockelbetrag auf CHF 20'395.08 erhöhte. Schliesslich gab der Beschuldigte bezüglich einer Gut- schrift vom 14. Juni 2013 über CHF 16'730.00 an, dass davon ca. CHF 4'000.00- 5'000.00 vom Drogenverkauf stammten (pag. 430 Z. 575 ff.). In dubio pro reo sind davon CHF 4'000.00 zu berücksichtigen. Ein weiteres Antasten des Sockelbetrags fand nicht mehr statt. Damit würde sich der ab dem UBS-Privatkonto korrekterwei- se einzuziehende Betrag auf insgesamt CHF 24'395.08 belaufen. Zur Veranschau- lichung dieser Berechnungen diene die nachstehende Tabelle: 13 Datum Gutschrift Als deliktisch berücksichtigt Belastungen Sockelbetrag neu Legaler Saldo Fundstelle Bemerkungen 28.09.2012 342.63 02.10.2012 710.00 355.00 697.63 pag. 428 f. Z. 506 ff. Als deliktisch berücksichtigt: 1/2 07.10.2012 4’910.00 2’455.00 3’152.63 pag. 428 f. Z. 506 ff. Als deliktisch berücksichtigt: 1/2 10.10.2012 2’150.00 1’075.00 4’227.63 pag. 428 f. Z. 506 ff. Als deliktisch berücksichtigt: 1/2 17.10.2012 2’230.00 1’115.00 5’342.63 pag. 428 f. Z. 506 ff. Als deliktisch berücksichtigt: 1/2 24.10.2012 2’510.00 1’255.00 6’597.63 pag. 428 f. Z. 506 ff. Als deliktisch berücksichtigt: 1/2 27.10.2012 810.00 405.00 7’002.63 pag. 428 f. Z. 506 ff. Als deliktisch berücksichtigt: 1/2 30.10.2012 7’001.98 Saldo pag. 489 abzüglich Sockelbetrag 27.11.2012 5’570.00 1’114.00 8’116.63 pag. 429 Z. 518 ff. Als deliktisch berücksichtigt: 1/5 27.11.2012 1’200.00 240.00 8’356.63 pag. 429 Z. 518 ff. Als deliktisch berücksichtigt: 1/5 30.11.2012 6’728.98 Saldo pag. 490 abzüglich Sockelbetrag 04.12.2012 4’220.00 844.00 9’200.63 pag. 429 Z. 532 ff. Als deliktisch berücksichtigt: 1/5 27.12.2012 8’240.00 1’648.00 10’848.63 pag. 429 Z. 532 ff. Als deliktisch berücksichtigt: 1/5 31.12.2012 4’440.00 888.00 11’736.63 pag. 429 Z. 532 ff. Als deliktisch berücksichtigt: 1/5 31.12.2012 4’479.38 Saldo pag. 492 abzüglich Sockelbetrag 04.01.2013 3’410.00 1’705.00 13’441.63 pag. 429 Z. 547 ff. Als deliktisch berücksichtigt: 1/2 12.01.2013 3’570.00 1’785.00 15’226.63 pag. 429 Z. 547 ff. Als deliktisch berücksichtigt: 1/2 23.01.2013 1’386.45 Saldo pag. 492 abzüglich Sockelbetrag 28.01.2013 4’300.00 12’313.08 -2’913.55 Saldo pag. 492 abzüglich Sockelbetrag 12.02.2013 10’960.00 6’576.00 18’889.08 pag. 430 Z. 559 ff. Als deliktisch berücksichtigt: 60% 20.02.2013 2’510.00 1’506.00 20’395.08 pag. 430 Z. 559 ff. Als deliktisch berücksichtigt: 60% 28.02.2013 5’814.19 Saldo pag. 493 abzüglich Sockelbetrag 14.06.2016 16’730.00 4’000.00 24’395.08 pag. 430 Z. 575 ff. 10. Ersatzforderung 10.1 Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist eine Ersatzforderung dann zu erheben, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um jene deliktischen Kontoguthaben, wel- che der Beschuldigte im Deliktszeitraum (Juli 2011 bis Juni 2013) aufgebraucht hat. Für deren Bestimmung sind nun die unter E. 9.4 hiervor angestellten Berechnun- gen von Relevanz: Wie dort dargestellt, vergrösserte sich der deliktische Sockelbe- trag so lange, bis am 28. Januar 2012 CHF 2'913.55 davon abgeschöpft wurden. Dieser Vermögenswert ist folglich nicht mehr vorhanden, weshalb auf eine Ersatz- forderung in gleicher Höhe zu erkennen ist. Weiter wären nach den Berechnungen der Kammer wie bereits gesehen insgesamt CHF 24'395.08 der über das UBS- Privatkonto des Beschuldigten geflossenen Gelder einzuziehen. Die Vorinstanz zieht demgegenüber nur CHF 14'305.48 ein. Da die Differenz von CHF 10'089.60 ansonsten dem Zugriff der Strafbehörden entzogen wäre, obwohl es sich nach- weislich um Geld aus Drogengeschäften handelt, ist auch in diesem Umfang eine Ersatzforderung festzusetzen. 10.2 Hinzu kommt nun aber, dass gemäss Aussagen des Beschuldigten von den Zah- lungseingängen auf dem UBS-Privatkonto rund CHF 93'750.00 (ein Viertel, Aussa- ge vom 6. August 2013, pag. 431 Z. 651 ff.) resp. CHF 60'000.00-90'000.00 (Aus- sage vom 21. Juni 2017, pag. 592 Z. 940) aus dem Drogenverkauf stammen. Da bei der Festlegung von einziehbaren Beträgen und Ersatzforderungen bei Drogen- delikten das Bruttoprinzip gilt (siehe oben, E. 5.10), unterliegt der Umsatz, sofern nicht mehr vorhanden, vollumfänglich einer Ersatzforderung. Bei deren Festset- zung folgte die Vorinstanz in dubio pro reo den Aussagen des Beschuldigten vom 21. Juni 2017 und übernahm den Mittelwert der von ihm damals genannten Umsät- ze, ausmachend CHF 75'000.00. Diese Schätzung scheint, was die Quote von ei- nem Fünftel betrifft, angemessen. Sie berücksichtigt, wie bereits unter E. 9.3 darge- legt, die mit einer Schätzung naturgemäss verbundenen Unsicherheiten derart, dass diese tendenziell zugunsten des Beschuldigten ausfällt. Korrekturen sind je- doch hinsichtlich des zu berücksichtigenden Zeitraums vorzunehmen. Entgegen 14 den Überlegungen der Vorinstanz kann nicht bereits die Zeit ab April 2009, sondern erst die Zeit ab Juli 2011 massgeblich sein (siehe oben, E. 7.1). Der einzuziehende Betrag ist daher verhältnismässig zu kürzen. Die Zeit von Juli 2011 bis Juli 2013 ist knapp halb so lang wie die von der Vorinstanz berücksichtigte Zeitspanne. Der ge- schätzte einzuziehende Betrag ist folglich um die Hälfte zu kürzen und beläuft sich auf CHF 37'500.00. Dieser umfasst den gesamten Umsatz im fraglichen Zeitraum. Der exakt berechenbare Betrag von CHF 10'089.60 gemäss E. 10.1 hiervor ist dar- in folglich enthalten. Somit ist in Zusammenhang mit den über das UBS-Privatkonto erzielten Drogenumsätzen eine Ersatzforderung von total CHF 37'500.00 zu erhe- ben. Diese übersteigt gesamthaft betrachtet die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung nicht, womit das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) gewahrt wird. 10.3 Das Regionalgericht ordnete eine weitere Ersatzforderung wie folgt an: «Eingestan- den hat A.________. ferner den Verkauf von ca. 312 Ecstasy-Pillen (40% von 780) und 208g Am- phetamin (40% von 520g) an H.________ nach der Untersuchungshaft bis Februar 2014 (vgl. pag. 1186 mit pag. 585 Z. 721 ff.). Bei einem sehr vorsichtig kalkulierten Preis von CHF 6.00 pro Ec- stasy-Pille und CHF 10.00 pro Gramm Amphetamin ergibt dies noch einen Umsatz von CHF 3’952.00 (CHF 1’872.00 für Ecstasy-Pillen und CHF 2'080.00 für das Amphetamin).» Diesen Ausführun- gen ist zuzustimmen. Nachdem der Beschuldigte bei der Einvernahme vom 21. Ju- ni 2017 bestritten hatte, an H.________ Drogen verkauft zu haben, gestand er dies in seinem Schreiben an Staatsanwalt F.________ vom 16. August 2017 ein. H.________ war ebenfalls geständig, die besagten Mengen vom Beschuldigten bezogen zu haben (Akten JFS F 14 2090, Zweite Einvernahme vom 28. Februar 2014) und wurde deswegen mit Strafbefehl vom 22. Oktober 2014 rechtskräftig verurteilt. Die Vortat kann damit als erstellt gelten. Weiter bestätigte der Beschul- digte anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2017, MDMA-Pillen für CHF 6.00- 10.00, MDMC-Pillen für CHF 4.00-6.00 und Amphetamin für CHF 10.00-16.00 ver- kauft zu haben (pag. 571 Z. 190 ff.). In Anbetracht dessen geben die von der Vor- instanz für die Berechnung der Ersatzforderung angenommenen Verkaufspreise zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Einnahmen, welche der Beschuldigte nach der Haftentlassung mit dem Verkauf von Ecstasy und Amphetamin an H.________ ge- nerierte, wurden nicht beschlagnahmt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf eine Ersatzforderung von CHF 3'952.00 erkannt. 10.4 Zusammengefasst beträgt die gegen die Erbmasse des Beschuldigten zu erheben- de Ersatzforderung CHF 41'452.00. Zu deren Sicherung bleibt die Beschlagnahme im selben Umfang aufrechterhalten. Bereits rechtskräftig ist die Einziehung von CHF 37'735.98. Der Rest des beschlagnahmten Betrags von CHF 99'408.23, aus- machend CHF 20'220.25, hat das Regionalgericht der Beschwerdeführerin 2 aus- zuzahlen. 11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 15 11.1 Soweit Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschuldigten Beschwerde erho- ben hat, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Es fragt sich, wer für die auf das Nichteintreten entfallenden Kosten aufzukommen hat. Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Straf- behörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus- gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Als verfahrensbeteiligte Person in diesem Sinne gilt unter Umständen auch der Rechtsbeistand. So ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuläs- sig, dem Rechtsbeistand einer Partei persönlich die Kosten aufzuerlegen, wenn er schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist (BGE 129 IV 206 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2013 vom 3. Januar 2014 E. 5.2; GRIESSER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 417 StPO). Vorliegend hat Rechtsanwalt B.________ im Namen einer Person, welche bereits verstorben war, ein Rechtsmittel ergriffen. Zivilrechtlich betrachtet endet mit dem Tod des Auftraggebers der Auftrag (Art. 405 Abs. 1 des Bundesgesetztes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Zwar war Rechtsanwalt B.________ amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, weshalb die zivilrechtlichen Regeln nicht telquel auf das Verhältnis zwischen den beiden angewendet werden können. Dies ist mit ein Grund für die vom Regionalgericht angeordnete Ausnahme, wonach das Mandat bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens weitergeführt werden konnte. Mit dem Tod des Beschuldigten resp. spätestens mit Abschluss des vorinstanzli- chen Verfahrens endete mangels einer prozessfähigen beschuldigten Person je- doch das amtliche Mandat. Somit hat Rechtsanwalt B.________ die Beschwerde im Namen des Beschuldigten ohne Auftrag eingereicht. Dass sich das Ergreifen ei- nes Rechtsmittels für einen Toten nicht mit zivilrechtlichen Grundsätzen vereinba- ren lässt, ist offensichtlich. Selbst wenn man die vom Regionalgericht geschaffene Ausnahme mitberücksichtigt, hätte dem Rechtsanwalt spätestens bei Erhalt der Verfügung vom 13. August 2020, mit welcher er auf die Problematik hingewiesen worden war, klar sein müssen, dass sein Mandat als erloschen anzusehen ist. In- dem er trotzdem auf der Legitimation des verstorbenen Beschuldigten und seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren beharrte, hat er die dem Gericht daraus entstandenen Aufwände zu verantworten. Ähnlich verhielt es sich in einem jüngst vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall, in dem der Anwalt Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hatte, ohne seit Beginn des Strafver- fahrens überhaupt noch Kontakt mit seinem Klienten gehabt zu haben und ohne eine Vollmacht einreichen zu können. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Anwalt (Urteil des Bundesge- richts 6B_639/2020 vom 15. September 2020). Nach dem Gesagten werden die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden Kosten, bestimmt auf CHF 300.00, ge- stützt auf Art. 417 StPO Rechtsanwalt B.________ persönlich auferlegt. 11.2 Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2 richtet sich gegen die Festlegung einer Ersatzforderung von CHF 61'672.25. Dieses wird teilweise gutgeheissen; die Beschwerdeführerin 2 unterliegt zu rund zwei Dritteln. Die auf diesen Teil des Ver- fahrens entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden ihr 16 daher im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, zur Bezahlung auf- erlegt. 12. Die Beschwerdeführerin 2 hat Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 28. September 2020 ein Honorar von total CHF 4'279.46 geltend. Der entspre- chende Aufwand scheint für das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich angemessen. Die für die Verfassung der Stellungnahme zur amtlichen Verteidigung angefallenen Aufwendungen von CHF 376.50 (inkl. Auslagen und MWST) stellen jedoch unnötigen Aufwand dar, der – analog der Kostenverlegung – nicht zu ent- schädigen ist. Der Beschwerdeführerin 2 wird ihrem Obsiegen entsprechend ein Drittel des verbleibenden Betrags (CHF 3'902.95), ausmachend CHF 1'301.00 (inkl. Auslagen und MWST), als Teilentschädigung zugesprochen. Dieser Betrag wird mit den der Beschwerdeführerin 2 auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die ihr auszurichtende Teilentschädigung beläuft sich somit auf CHF 501.00. 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ sel. nicht Partei des Beschwerdeverfahrens ist. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 4 des Beschlusses des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 27. Juli 2020 wird aufgehoben. 3. Die Beschwerdeführerin 2 wird zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 41'452.00 an den Kanton Bern verurteilt. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahmung der Vermögenswerte auf dem Konto des Regionalge- richts Bern-Mittelland im Umfang von CHF 41'452.00 aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Beschlusses. 4. Das Regionalgericht Bern-Mittelland wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 2 ei- nen Betrag von CHF 20'220.25 auszuzahlen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zu CHF 300.00 Rechtsanwalt B.________ persönlich, zu CHF 800.00 der Beschwerde- führerin 2 und zu CHF 400.00 dem Kanton Bern auferlegt. 6. Der Beschwerdeführerin 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Teilentschädigung von CHF 1’301.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Entschädigung wird mit den der Beschwerdeführerin 2 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 800.00 verrechnet, so dass ihr eine Teilentschädigung von CHF 501.00 ausgerichtet wird. 7. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin 2, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (BM 13 23748 – per Kurier) 18 Bern, 21. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 19