4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Dem Beschwerdeführer 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschwerdeführer 2, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Kurier)