135 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer 2 hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’600.00, werden zu 1/4, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer 1 und zu 3/4, ausmachend CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.