Es liegt nahe, dass der Beschwerdeführer 1 die Fahrzeuge ungeachtet der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse weiterhin benutzen würde, wenn sie nicht beschlagnahmt würden. Der Beschwerdeführer 2 verfügt selbst über keine Fahrberechtigung (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 11. Juni 2020, S. 3). Seine Behauptung, er sei auf die Fahrzeuge angewiesen und wolle frei über diese verfügen, überzeugt folglich nicht,