5.5 Es kommt hinzu, dass die Bestätigung des Beschwerdeführers 2, datierend vom 3. August 2020, selbst bei Annahme einer rechtsgültigen Eigentumsübertragung an den Beschwerdeführer 2 keine ausreichende Zusicherung darstellen würde, welche einer Beschlagnahme entgegenstehen könnte (vgl. S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft). Es liegt nahe, dass der Beschwerdeführer 1 die Fahrzeuge ungeachtet der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse weiterhin benutzen würde, wenn sie nicht beschlagnahmt würden.