Eine Verletzung der Eigentumsgarantie ist damit nicht auszumachen. Die Beschlagnahme der Fahrzeuge als vorläufige sichernde Massnahme im Hinblick auf eine allfällige strafrechtliche Einziehung ist rechtmässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6). 5.5 Es kommt hinzu, dass die Bestätigung des Beschwerdeführers 2, datierend vom 3. August 2020, selbst bei Annahme einer rechtsgültigen Eigentumsübertragung an den Beschwerdeführer 2 keine ausreichende Zusicherung darstellen würde, welche einer Beschlagnahme entgegenstehen könnte (vgl. S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft).