lung der beiden Fahrzeuge rechnete (vgl. dazu auch S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 11. Juni 2020) und mit den Kaufverträgen einzig beabsichtigte, seine Fahrzeuge dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, um diese weiterhin in unerlaubter Weise zu nutzen. Für diesen Verdacht sprechen denn auch die aktenkundigen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers 1, welche seine Uneinsichtigkeit manifestieren. Die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers 2 ist mithin alles andere als liquid.