Auffallend ist zudem der tiefe Kaufpreis für die beiden Fahrzeuge (je CHF 100.00), was selbst unter Freunden für Fahrzeuge im beschriebenen Rahmen äusserst ungewöhnlich und unüblich erscheint. Auffallend ist weiter, dass die fraglichen Fahrzeuge in J.________(Ortschaft) und in K.________(Ortschaft) sichergestellt werden konnten, mithin nicht am Wohnort des Beschwerdeführers 2. Angesichts der beschriebenen Umstände des Kaufgeschäfts liegt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer 1, nachdem er am 14. Juli 2020 bereits zum dritten Mal innert kürzester Zeit polizeilich angehalten und kontrolliert worden war, mit einer Sicherstel-