Der Beschwerdeführer 1 brachte in der Beschwerde zwar vor, er habe sich «aus eigenen Gründen» zu einem Verkauf entschlossen, erläuterte diese «eigenen Gründe» indes nicht. Auffallend ist zudem der tiefe Kaufpreis für die beiden Fahrzeuge (je CHF 100.00), was selbst unter Freunden für Fahrzeuge im beschriebenen Rahmen äusserst ungewöhnlich und unüblich erscheint.