_» einzulösen, welche keine Angestellte hat. Dass er innert kürzester Zeit – 5 Tage später! – und ohne nähere Begründung von diesem Vorhaben wegkommt und das Fahrzeug stattdessen einen Tag nach seiner letzten polizeilichen Anhaltung seinem damaligen Mitbewohner (Beschwerdeführer 2) verkauft, wirft – wie es von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde – Fragen auf. Der Beschwerdeführer 1 brachte in der Beschwerde zwar vor, er habe sich «aus eigenen Gründen» zu einem Verkauf entschlossen, erläuterte diese «eigenen Gründe» indes nicht.