Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme sind erfüllt. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden (vgl. E. 3 und 4.3 hiervor). Vorliegend sind keine klaren Hinweise resp. Umstände auszumachen, welche für eine Umstossung der Eigentumsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB sprechen würden.