19 304 vom 20. August 2019 E. 4.1). 5.3 Die Klärung einer umstrittenen Berechtigung an beschlagnahmten Gegenständen unterliegt zivilprozessualen Regeln. Dabei ist in erster Linie die Eigentumsvermutung in Art. 930 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugunsten des Besitzers zu beachten. Diese Vermutung kann durch klare Hinweise auf eine andere sachliche Berechtigung umgestossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E.2.2). 5.4 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme sind erfüllt.