Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Fortdauer einer Beschlagnahme dann mit der Eigentumsgarantie vereinbar, wenn eine strafrechtliche Einziehung im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 140 vom 23. Juli 2020 E. 4.5; BK 19 304 vom 20. August 2019 E. 4.1).