69 StGB setzt voraus, dass der einzuziehende Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat oder bestimmt war und dass dieser die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. 5.2 Anders als die materiellrechtliche Einziehung, die endgültigen Charakter hat, stellt die Beschlagnahme lediglich eine provisorische, sichernde Massnahme dar, die den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte vorübergehend während des Strafverfahrens sicherstellen soll.