4 5. 5.1 Die Beschlagnahme der Fahrzeuge D.________ und E.________ stützt sich auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO, wonach Gegenstände der beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Die Einziehung nach Art. 69 StGB setzt voraus, dass der einzuziehende Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat oder bestimmt war und dass dieser die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet.