Der Verdacht liege nahe, dass der Beschwerdeführer 1 mit diesem Kaufgeschäft einzig beabsichtige, seine Fahrzeuge in Sicherheit zu bringen, um sie weiterhin unerlaubt verwenden zu können. Selbst unter der Annahme, dass zwischen den Beschwerdeführern 1 und 2 ein gültiges Rechtsgeschäft zustande gekommen sei und die Fahrzeuge wirksam an den Beschwerdeführer 2 übertragen worden wären, würde die Bestätigung des Beschwerdeführers 2 vom 3. August 2020 keine ausreichende Zusicherung darstellen, die einer Beschlagnahme entgegenstehen könnte.