Es erstaune doch sehr, dass der Kaufvertrag über die beiden Fahrzeuge vom 15. Juli 2020 datiere. Der beabsichtigte Verkauf der Fahrzeuge sei insgesamt als ungewöhnlich und unüblich zu bezeichnen. Der Verdacht liege nahe, dass der Beschwerdeführer 1 mit diesem Kaufgeschäft einzig beabsichtige, seine Fahrzeuge in Sicherheit zu bringen, um sie weiterhin unerlaubt verwenden zu können.