Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, der Beschwerdeführer 1 habe das Fahrzeug E.________ nach eigenen Angaben erst kurze Zeit vor der Beschlagnahme erworben, um dieses auf seine Einzelfirma einzulösen. Dass er innert kürzester Zeit und ohne nähere Begründung von diesem Vorhaben wegkomme und das Fahrzeug stattdessen seinem Mitbewohner verkauft habe, werfe Fragen auf. Der Beschwerdeführer 1 sei am 14. Juli 2020 zum dritten Mal innert kürzester Zeit polizeilich angehalten und kontrolliert worden.