Damit sei ausgeschlossen, dass er mit diesen Straftaten begehe bzw. die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährde. Die Beschlagnahme sei für die Erreichung des beabsichtigten Zwecks (Verhinderung von Fahrten ohne Berechtigung) weder geeignet noch erforderlich. Auch stehe der Eingriff in keiner Relation zum beabsichtigten Zweck. Die Beschlagnahme verletzte die Eigentumsgarantie in unzulässiger Weise. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, der Beschwerdeführer 1 habe das Fahrzeug E._____