Der Beschwerdeführer 1 habe bei keinem der ihm zur Last gelegten Delikte ein Fahrzeug verwendet, das er entwendet habe. Es sei absolut unwahrscheinlich, dass er die nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers 2 stehenden Fahrzeuge für Fahrten verwenden werde. Aufgrund der neuen Eigentums- und Wohnverhältnisse – der Beschwerdeführer 2 wohne neu 31 km vom Beschwerdeführer 1 entfernt in I.________(Ortschaft) – habe der Beschwerdeführer 1 keine Zugriffsmöglichkeiten mehr auf die Fahrzeuge. Damit sei ausgeschlossen, dass er mit diesen Straftaten begehe bzw. die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährde.