Es liege kein Scheingeschäft vor. Bereits beim Verkauf sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer 2 (ehemaliger Mitbewohner des Beschwerdeführers 1) wegziehen und die Fahrzeuge mitnehmen werde. Der Beschwerdeführer 2 verpflichte sich mit Bestätigung vom 3. August 2020, dass er die Fahrzeuge vom Beschwerdeführer 1 fernhalten, dieser keinen Zugang den Fahrzeugen haben und dass er die Schlüssel sicher vor ihm aufbewahren werde. Der Beschwerdeführer 1 habe bei keinem der ihm zur Last gelegten Delikte ein Fahrzeug verwendet, das er entwendet habe.