3 von der Staatsanwaltschaft angenommene Beschlagnahmegrund (Sicherungseinziehung) sowie die Verhältnismässigkeit gegeben sind. 4.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe am 15. Juli 2020 die beschlagnahmten Fahrzeuge an den Beschwerdeführer 2 verkauft. Er habe sich aus eigenen Gründen zum Verkauf entschlossen, bevor ihm die angefochtene Verfügung eröffnet worden sei. Es liege kein Scheingeschäft vor.