Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 am 14. Juli 2020, wonach er den letzte Woche erworbenen Personenwagen E.________ auf seine Einzelfirma «H.________» einlösen wolle und es sich hierbei um eine Einzelunternehmung ohne Angestellte handle, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 sein Fahrzeug auch weiterhin ohne Führerausweis fahren werde, wenn es ihm zur Verfügung stehen würde. Es bestehe Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 die in seiner Herrschaft stehenden Fahrzeuge nicht nur in der Vergangenheit für strafbare Zwecke verwendet habe, sondern dies bei entsprechender Möglichkeit auch weiterhin tun werde.