Mit dem Fahren trotz entzogenen Führerausweises und unter Drogeneinfluss am 10. Juni und 14. Juli 2020 lägen gleichartige Anlasstaten vor. Die Widerhandlungen habe der Beschwerdeführer 1 mit verschiedenen Fahrzeugen begangen, so am 2. Februar 2020 mit seinem damaligen Personenwagen D.________ (BE a.________), am 10. Juni 2020 mit dem F.________ von G.________ und am 14. Juli 2020 mit dem E.________ (mit den dafür nicht vorgesehenen Kontrollschildern BE a.________). Der Personenwagen E.________ scheine das neue Fahrzeug des Beschwerdeführers 1 zu sein.