3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme der Fahrzeuge damit, dass aufgrund der im Strafregister eingetragenen Urteile und der bestehenden Strafanzeigen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer 1 in den vergangenen ca. anderthalb Jahren trotz fehlender Fahrberechtigung regelmässig sein Motorfahrzeug oder dasjenige anderer Personen gelenkt habe. Mit dem Fahren trotz entzogenen Führerausweises und unter Drogeneinfluss am 10. Juni und 14. Juli 2020 lägen gleichartige Anlasstaten vor.