Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 305 + 306 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 1 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer 2 Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen mehrfachen Fahrens unter Drogeneinfluss, mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2020 (BM 20 21984) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (Beschuldig- ter/Beschwerdeführer 1; nachfolgend: Beschwerdeführer 1) wegen mehrfachen Fahrens unter Drogeneinfluss, mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung etc. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 beschlagnahmte die Staatsan- waltschaft die Personenwagen des Beschwerdeführers D.________, weiss, sowie E.________, grau. Hiergegen erhoben der Beschwerdeführer 1 und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), beide verteidigt resp. vertreten durch Rechts- anwalt B.________, mit Eingabe vom 3. August 2020 Beschwerde. Sie beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwalt- schaft sei aufzuheben und die beiden sichergestellten Fahrzeuge seien dem Be- schwerdeführer 2 auszuhändigen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 24. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdeführern 1 und 2 anteils- mässig aufzuerlegen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Beschwerdeführung legi- timiert sind. 2.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzu- ziehen sind (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer 1 Adressat der angefochtenen Verfügung ist, begründet seine Beschwerdelegitimation noch nicht. Ob der Beschwerdeführer 1 ein rechtlich geschütztes Interesse hat, ist viel- mehr anhand der Rechtsbegehren zu messen, vorweg also daran, was der Be- schwerdeführer 1 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 2 beantragt. 2.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen geltend, dass die beschlagnahmten Fahr- zeuge D.________ und E.________ im Eigentum des Beschwerdeführers 2 ste- hen. Entsprechend beantragen sie die Herausgabe der Fahrzeuge an den Be- schwerdeführer 2. Hinsichtlich einer Herausgabe an den Beschwerdeführer 2 ver- fügt der Beschwerdeführer 1 indes über kein eigenes rechtlich geschütztes Interes- se, weshalb auf die Beschwerde, soweit den Beschwerdeführer 1 betreffend, nicht 2 einzutreten ist (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 178 vom 20. Juni 2019 E. 2.4; BK 18 206 vom 4. September 2018 E. 2; BK 18 113 vom 3. April 2018 E. 2.2; BK 17 220 vom 7. Juni 2017 E. 4.2; BK 16 518 vom 13. Fe- bruar 2017 E. 2.3). Ob die Behauptung der Beschwerdeführer 1 und 2 zutrifft, wonach der Beschwer- deführer 2 Eigentümer der beschlagnahmten Fahrzeuge ist, oder die Staatsanwalt- schaft (zusammen mit der Generalstaatsanwaltschaft) zu Recht von der Annahme ausgeht, dass der Beschwerdeführer 1 der Eigentümer ist, ist Gegenstand des lau- fenden Verfahrens, hat aber auch Einfluss auf die Frage der Legitimation des Be- schwerdeführers 2. In der Behauptung des Beschwerdeführers 2, er sei Eigentü- mer der beschlagnahmten Fahrzeuge, liegt eine doppelrelevante Tatsache, welche dazu führt, dass ihm nicht von vornherein die Beschwerdelegitimation aberkannt werden kann, zumal er – anders als der Beschwerdeführer 1 – die Herausgabe der beschlagnahmten Fahrzeuge an sich selbst verlangt und damit eigene rechtlich ge- schützte Interessen geltend macht. Auf die Beschwerde ist somit, soweit den Be- schwerdeführer 2 betreffend, einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme der Fahrzeuge damit, dass aufgrund der im Strafregister eingetragenen Urteile und der bestehenden Strafan- zeigen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer 1 in den vergangenen ca. anderthalb Jahren trotz fehlender Fahrberechtigung regelmässig sein Motor- fahrzeug oder dasjenige anderer Personen gelenkt habe. Mit dem Fahren trotz ent- zogenen Führerausweises und unter Drogeneinfluss am 10. Juni und 14. Juli 2020 lägen gleichartige Anlasstaten vor. Die Widerhandlungen habe der Beschwerdefüh- rer 1 mit verschiedenen Fahrzeugen begangen, so am 2. Februar 2020 mit seinem damaligen Personenwagen D.________ (BE a.________), am 10. Juni 2020 mit dem F.________ von G.________ und am 14. Juli 2020 mit dem E.________ (mit den dafür nicht vorgesehenen Kontrollschildern BE a.________). Der Personenwa- gen E.________ scheine das neue Fahrzeug des Beschwerdeführers 1 zu sein. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 am 14. Juli 2020, wonach er den letzte Woche erworbenen Personenwagen E.________ auf seine Einzelfirma «H.________» einlösen wolle und es sich hierbei um eine Einzelunternehmung oh- ne Angestellte handle, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 sein Fahrzeug auch weiterhin ohne Führerausweis fahren werde, wenn es ihm zur Ver- fügung stehen würde. Es bestehe Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 die in seiner Herrschaft stehenden Fahrzeuge nicht nur in der Vergangenheit für strafbare Zwecke verwendet habe, sondern dies bei entsprechender Möglichkeit auch weiterhin tun werde. 4. 4.1 Die Beschlagnahme setzt einen hinreichenden Tatverdacht sowie einen Beschlag- nahmegrund voraus und muss verhältnismässig sein (Art. 197 i.V.m. Art. 263 StPO). Vorliegend ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch E. 3 hiervor). Umstritten ist, wem die beschlagnahm- ten Fahrzeuge D.________ und E.________ gehören und daraus folgend, ob der 3 von der Staatsanwaltschaft angenommene Beschlagnahmegrund (Sicherungsein- ziehung) sowie die Verhältnismässigkeit gegeben sind. 4.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe am 15. Juli 2020 die beschlagnahmten Fahrzeuge an den Beschwerdeführer 2 ver- kauft. Er habe sich aus eigenen Gründen zum Verkauf entschlossen, bevor ihm die angefochtene Verfügung eröffnet worden sei. Es liege kein Scheingeschäft vor. Be- reits beim Verkauf sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer 2 (ehemaliger Mitbewohner des Beschwerdeführers 1) wegziehen und die Fahrzeuge mitnehmen werde. Der Beschwerdeführer 2 verpflichte sich mit Bestätigung vom 3. August 2020, dass er die Fahrzeuge vom Beschwerdeführer 1 fernhalten, dieser keinen Zugang den Fahrzeugen haben und dass er die Schlüssel sicher vor ihm aufbe- wahren werde. Der Beschwerdeführer 1 habe bei keinem der ihm zur Last gelegten Delikte ein Fahrzeug verwendet, das er entwendet habe. Es sei absolut unwahr- scheinlich, dass er die nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers 2 stehenden Fahrzeuge für Fahrten verwenden werde. Aufgrund der neuen Eigentums- und Wohnverhältnisse – der Beschwerdeführer 2 wohne neu 31 km vom Beschwerde- führer 1 entfernt in I.________(Ortschaft) – habe der Beschwerdeführer 1 keine Zugriffsmöglichkeiten mehr auf die Fahrzeuge. Damit sei ausgeschlossen, dass er mit diesen Straftaten begehe bzw. die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährde. Die Beschlagnahme sei für die Erreichung des beabsichtigten Zwecks (Verhinderung von Fahrten ohne Berechtigung) weder geeignet noch erforderlich. Auch stehe der Eingriff in keiner Relation zum beab- sichtigten Zweck. Die Beschlagnahme verletzte die Eigentumsgarantie in unzuläs- siger Weise. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, der Beschwerdeführer 1 habe das Fahr- zeug E.________ nach eigenen Angaben erst kurze Zeit vor der Beschlagnahme erworben, um dieses auf seine Einzelfirma einzulösen. Dass er innert kürzester Zeit und ohne nähere Begründung von diesem Vorhaben wegkomme und das Fahrzeug stattdessen seinem Mitbewohner verkauft habe, werfe Fragen auf. Der Beschwerdeführer 1 sei am 14. Juli 2020 zum dritten Mal innert kürzester Zeit poli- zeilich angehalten und kontrolliert worden. Dem Anzeigerapport zum vorangegan- genen Vorfall am 11. Juni 2020 sei zu entnehmen, dass bei einem weiteren Vorfall zwingend eine Sicherstellung des Fahrzeuges geprüft werden müsse. Es liege die Vermutung nahe, dass der zuständige Polizist dem Beschwerdeführer 1 genau die- se Konsequenz vor Augen geführt habe, in der Hoffnung, ihn von weiteren uner- laubten Fahrten abzuhalten. Es erstaune doch sehr, dass der Kaufvertrag über die beiden Fahrzeuge vom 15. Juli 2020 datiere. Der beabsichtigte Verkauf der Fahr- zeuge sei insgesamt als ungewöhnlich und unüblich zu bezeichnen. Der Verdacht liege nahe, dass der Beschwerdeführer 1 mit diesem Kaufgeschäft einzig beabsich- tige, seine Fahrzeuge in Sicherheit zu bringen, um sie weiterhin unerlaubt verwen- den zu können. Selbst unter der Annahme, dass zwischen den Beschwerdeführern 1 und 2 ein gültiges Rechtsgeschäft zustande gekommen sei und die Fahrzeuge wirksam an den Beschwerdeführer 2 übertragen worden wären, würde die Bestäti- gung des Beschwerdeführers 2 vom 3. August 2020 keine ausreichende Zusiche- rung darstellen, die einer Beschlagnahme entgegenstehen könnte. 4 5. 5.1 Die Beschlagnahme der Fahrzeuge D.________ und E.________ stützt sich auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO, wonach Gegenstände der beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn sie voraussichtlich einzu- ziehen sind. Die Einziehung nach Art. 69 StGB setzt voraus, dass der einzuziehen- de Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat oder bestimmt war und dass dieser die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährdet. 5.2 Anders als die materiellrechtliche Einziehung, die endgültigen Charakter hat, stellt die Beschlagnahme lediglich eine provisorische, sichernde Massnahme dar, die den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte vorübergehend während des Strafver- fahrens sicherstellen soll. Sie greift dem endgültigen Entscheid über ihre Verwen- dung nicht vor, sondern hat den Charakter einer prozessleitenden Verfügung, die jederzeit abgeändert und aufgehoben werden kann (Art. 267 Abs. 1 StPO). Mit ih- rer Anordnung werden zivilrechtliche Ansprüche an den fraglichen Gegenständen oder Vermögenswerten nicht tangiert (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 4 zu Vor Art. 263-268: SCHÖD- LER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 103, BGE 120 IV 365, E. 1c). Dementsprechend sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur auf- zuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Fortdauer einer Beschlagnahme dann mit der Eigentumsgarantie vereinbar, wenn eine straf- rechtliche Einziehung im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen er- scheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6; Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 140 vom 23. Juli 2020 E. 4.5; BK 19 304 vom 20. August 2019 E. 4.1). 5.3 Die Klärung einer umstrittenen Berechtigung an beschlagnahmten Gegenständen unterliegt zivilprozessualen Regeln. Dabei ist in erster Linie die Eigentumsvermu- tung in Art. 930 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugunsten des Besitzers zu beachten. Diese Vermutung kann durch klare Hinweise auf eine andere sachliche Berechtigung umgestossen werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E.2.2). 5.4 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme sind erfüllt. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefoch- tenen Verfügung und der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stel- lungnahme verwiesen werden (vgl. E. 3 und 4.3 hiervor). Vorliegend sind keine kla- ren Hinweise resp. Umstände auszumachen, welche für eine Umstossung der Ei- gentumsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB sprechen würden. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer 1 offenbar am 15. Juli 2020, d.h. einen Tag, nachdem er am 14. Juli 2020 bereits zum dritten Mal innert kürzester Zeit polizeilich angehal- ten und kontrolliert worden war, einen Kaufvertrag mit dem Beschwerdeführer 2 be- treffend die fraglichen Fahrzeuge D.________ und E.________ abgeschlossen hat (noch ohne Erwähnung eines Kaufpreises) und dass die Beschwerdeführer 1 und 2 am 16. Juli 2020 die detaillierten Fahrzeugkaufverträge unterzeichnet haben. Indes 5 bestehen begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der getätigten Rechtsgeschäf- te. Es stellt sich die Frage nach einem simulierten Rechtsgeschäft. Der Beschwer- deführer 1 hat das Fahrzeug E.________ nach eigenen Angaben erst kurze Zeit vor der Beschlagnahme – am 10. Juli 2020 – mit dem Zweck erworben, dieses auf seine Einzelunternehmung «H.________» einzulösen, welche keine Angestellte hat. Dass er innert kürzester Zeit – 5 Tage später! – und ohne nähere Begründung von diesem Vorhaben wegkommt und das Fahrzeug stattdessen einen Tag nach seiner letzten polizeilichen Anhaltung seinem damaligen Mitbewohner (Beschwer- deführer 2) verkauft, wirft – wie es von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde – Fragen auf. Der Beschwerdeführer 1 brachte in der Beschwerde zwar vor, er habe sich «aus eigenen Gründen» zu einem Verkauf entschlossen, er- läuterte diese «eigenen Gründe» indes nicht. Auffallend ist zudem der tiefe Kauf- preis für die beiden Fahrzeuge (je CHF 100.00), was selbst unter Freunden für Fahrzeuge im beschriebenen Rahmen äusserst ungewöhnlich und unüblich er- scheint. Auffallend ist weiter, dass die fraglichen Fahrzeuge in J.________(Ortschaft) und in K.________(Ortschaft) sichergestellt werden konn- ten, mithin nicht am Wohnort des Beschwerdeführers 2. Angesichts der beschrie- benen Umstände des Kaufgeschäfts liegt die Vermutung nahe, dass der Be- schwerdeführer 1, nachdem er am 14. Juli 2020 bereits zum dritten Mal innert kür- zester Zeit polizeilich angehalten und kontrolliert worden war, mit einer Sicherstel- lung der beiden Fahrzeuge rechnete (vgl. dazu auch S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 11. Juni 2020) und mit den Kaufverträgen einzig beab- sichtigte, seine Fahrzeuge dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, um diese weiterhin in unerlaubter Weise zu nutzen. Für diesen Verdacht sprechen denn auch die aktenkundigen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers 1, welche seine Uneinsichtigkeit manifestieren. Die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers 2 ist mithin alles andere als liquid. Derzeit spricht vieles dafür, dass die beschlagnahmten Fahrzeuge in Wahrheit nach wie vor dem Beschwerdeführer 1 gehören, d.h. dass es sich bei den Kaufver- trägen vom 15./16. Juli 2020 um Scheingeschäfte handelt. Diese Wahrscheinlich- keit reicht aus, um die beiden Fahrzeuge zu beschlagnahmen. Die Frage nach den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen wird im weiteren Gange der Strafuntersu- chung abschliessend zu klären sein. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie ist damit nicht auszumachen. Die Beschlagnahme der Fahrzeuge als vorläufige si- chernde Massnahme im Hinblick auf eine allfällige strafrechtliche Einziehung ist rechtmässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6). 5.5 Es kommt hinzu, dass die Bestätigung des Beschwerdeführers 2, datierend vom 3. August 2020, selbst bei Annahme einer rechtsgültigen Eigentumsübertragung an den Beschwerdeführer 2 keine ausreichende Zusicherung darstellen würde, welche einer Beschlagnahme entgegenstehen könnte (vgl. S. 3 der oberinstanzlichen Stel- lungnahme der Generalstaatsanwaltschaft). Es liegt nahe, dass der Beschwerde- führer 1 die Fahrzeuge ungeachtet der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse wei- terhin benutzen würde, wenn sie nicht beschlagnahmt würden. Der Beschwerde- führer 2 verfügt selbst über keine Fahrberechtigung (vgl. Anzeigerapport der Kan- tonspolizei Bern vom 11. Juni 2020, S. 3). Seine Behauptung, er sei auf die Fahr- zeuge angewiesen und wolle frei über diese verfügen, überzeugt folglich nicht, 6 sondern wirkt konstruiert. Die in Ziff. 16 der Beschwerde wiedergegebene Literatur betreffend eine Zusicherung bezieht sich zudem auf Ersttäter. Der Beschwerdefüh- rer 1 verfügt demgegenüber über zahlreiche einschlägige Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 13. Juli 2020). Offenbar hat er auch bereits ungefragt Fahrzeugschlüssel eines anderen WG-Kollegen behändigt, um Fahrten trotz ent- zogenen Führerausweises und unter Drogeneinfluss zu tätigen (vgl. Anzeigerap- port der Kantonspolizei Bern vom 11. Juni 2020, S. 3). Die blosse Zusicherung, den Beschwerdeführer 1 von den beiden Fahrzeugen fernzuhalten, erscheint ange- sichts dessen als nicht hinreichend. Allein der Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer 2 nunmehr rund 31 km vom Beschwerdeführer 1 entfernt wohnt, spricht – so- weit sich die Fahrzeuge überhaupt in I.________(Ortschaft) befinden würden – ebenfalls nicht dagegen, dass der Beschwerdeführer 1 diese weiterhin benutzten würde, wenn sie nicht beschlagnahmt würden. 5.6 Die Beschlagnahme der fraglichen Fahrzeuge ist zur Erreichung der Sicherung ferner geeignet. Wie sich bereits mehrfach gezeigt hat, hält der Ausweisentzug den Beschwerdeführer 1 offensichtlich nicht davon ab, weiterhin in strafbarer Weise ein Fahrzeug zu lenken (vgl. den Strafregisterauszug vom 13. Juli 2020 und die zahl- reichen Strafbefehle; vgl. auch die Auskunft Administrativverfahren vom 16. Juli 2020, zusammengefasst auf S. 2 der angefochtenen Verfügung). Die Beschlag- nahme zwecks Sicherungseinziehung stellt folglich das mildeste geeignete Mittel dar, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer 1 erneut in strafbarer Weise ein Fahrzeug lenkt. Auch ist die Zweck-Mittel-Relation gegeben. Die Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge ist mithin entgegen der Auffassung in der Beschwerde auch verhältnismässig. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschlagnahme der Fahrzeuge D.________ und E.________ rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist – soweit den Be- schwerdeführer 2 betreffend – abzuweisen. Soweit den Beschwerdeführer 1 betref- fend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'600.00, entsprechend dem Aufwand für den Nichteintreten- sentscheid zu 1/4, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer 1 und ent- sprechend dem Aufwand für den Abweisungsentscheid zu 3/4, ausmachend CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers 1 für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer 2 hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’600.00, werden zu 1/4, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer 1 und zu 3/4, ausmachend CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Dem Beschwerdeführer 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschwerdeführer 2, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 21. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8