6. Mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt war damit bereits vor der ersten Einvernahme erkennbar, dass es um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geht und aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen hatte. Die am 1. Mai 2020 mit dem nicht verteidigten Beschwerdeführer durchgeführte Einvernahme ist damit unverwertbar und ist aus den Akten zu weisen (Art. 141 Abs. 5 StPO). Die Beschwerde ist gutzuheissen.