Zur Anhaltung des Beschwerdeführers kam es, weil er mehrmals beobachtet worden war, wie er sich mit einem bekannten Betäubungsmittelkonsumenten für kurze Zeit getroffen hatte und dieser Konsument den Beschwerdeführer beschuldigt hatte, ihm mehrmals Betäubungsmittel verkauft zu haben (vgl. Ausführungen zum Sachverhalt «Formular Erkennungsdienstliche Erfassung»). Das Protokoll des einvernommenen Konsumenten liegt nicht bei den Akten, weshalb unklar bleibt, wie oft und in welcher Menge der Beschwerdeführer dieser Person Kokain verkauft hat.