In der Wohnung des Beschwerdeführers wurde zudem Bargeld im Wert von mehreren tausend Franken sichergestellt. Zur Anhaltung des Beschwerdeführers kam es, weil er mehrmals beobachtet worden war, wie er sich mit einem bekannten Betäubungsmittelkonsumenten für kurze Zeit getroffen hatte und dieser Konsument den Beschwerdeführer beschuldigt hatte, ihm mehrmals Betäubungsmittel verkauft zu haben (vgl. Ausführungen zum Sachverhalt «Formular Erkennungsdienstliche Erfassung»).