19 BetmG). In BGE 119 IV 180 entschied das Bundesgericht, dass stets die Menge des reinen Wirkstoffes entscheidend ist. Zu prüfen ist damit, ob bereits vor der Einvernahme am 1. Mai 2020 erkennbar war, dass es sich um einen mengenmässig qualifizierten Fall handelt. Die Frage der Erkennbarkeit orientiert sich dabei an objektiven Massstäben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 442). An die Erkennbarkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 131 StPO);