Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.3.1. mit Hinweisen). Von einem solchen Verzicht kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weshalb zu prüfen ist, ob die Bestellung eines notwendigen Verteidigers bereits im Zeitpunkt der Einvernahme vom 1. Mai 2020 erforderlich gewesen wäre. 4. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die