141 Abs. 1 StPO dar (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 4). Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung daher nur «gültig», d.h. verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.3.1. mit Hinweisen).