3. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Die unterlassene Bestellung stellt ein absolutes Beweisverwertungsverbot im Sinn von Art. 141 Abs. 1 StPO dar (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 4).