Da auf Aussagen in der ersten allenfalls unverwertbaren Einvernahme vom 1. Mai 2020 zurückgegriffen wurde, ist eine Fernwirkung jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen. Ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Entfernung des Einvernahmeprotokolls vom 1. Mai 2020 aus den Akten ist bei dieser Ausgangslage zu bejahen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.