Der Beschwerdeführer lege damit nicht ansatzweise dar, inwiefern er ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass das Einvernahmeprotokoll vom 1. Mai 2020 aus den Akten entfernt werde. 2.4 Dem Beschwerdeführer wurden an der Einvernahme vom 9. Juli 2020, welche in Anwesenheit seines Verteidigers stattgefunden hatte, teilweise Aussagen aus der gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO allenfalls einer Beweisverwertungseinschränkung unterliegenden Einvernahme vom 1. Mai 2020 vorgehalten (vgl. S. 3, Z. 95 ff. und S. 5, Z. 163 ff