Es sei weder erkennbar noch werde dies vom Beschwerdeführer behauptet, dass die Aussagen vom 1. Mai 2020 und diejenigen vom 9. Juli 2020 widersprüchlich wären und sich diese Widersprüche bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken könnten. Der Beschwerdeführer lege damit nicht ansatzweise dar, inwiefern er ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass das Einvernahmeprotokoll vom 1. Mai 2020 aus den Akten entfernt werde.