Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf den hiervor zitierten Beschluss und macht geltend, der Beschwerdeführer habe anlässlich der delegierten Einvernahme vom 1. Mai 2020 durch die Polizei Aussagen gemacht, die er an der zweiten Einvernahme in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers am 9. Juli 2020 ausdrücklich bestätigt habe. Es sei weder erkennbar noch werde dies vom Beschwerdeführer behauptet, dass die Aussagen vom 1. Mai 2020 und diejenigen vom 9. Juli 2020 widersprüchlich wären und sich diese Widersprüche bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken könnten.