2 Beantwortung von Rechtsfragen zur Verfügung stehen (GUIDON, a.a.O., N 244 mit Hinweisen). 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf den hiervor zitierten Beschluss und macht geltend, der Beschwerdeführer habe anlässlich der delegierten Einvernahme vom 1. Mai 2020 durch die Polizei Aussagen gemacht, die er an der zweiten Einvernahme in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers am 9. Juli 2020 ausdrücklich bestätigt habe.