So fehlt ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Entfernung eines Einvernahmeprotokolls, wenn das angeblich unverwertbare Beweismittel keinerlei Einfluss auf die Beweiswürdigung hat, da der Beschwerdeführer seine Aussagen in der späteren, rechtskonform durchgeführten Einvernahme ohnehin bestätigt hat. Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel keinen für sich günstigeren Entscheid erwirken (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 232 mit Hinweisen). Die Beschwerde soll abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen auch nicht zur abstrakten