Infolgedessen hat die beschuldigte Person grundsätzlich auch ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise rechtzeitig aus den Akten entfernt werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 368 vom 21. November 2019 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Ein solches Interesse wird aber nicht generell bejaht, wie die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 14 263 vom 6. November 2014 festgehalten hat.