Dagegen reichte der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 31. Juli 2020 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Protokoll seiner Einvernahme vom 1. Mai 2020 aus den Akten zu entfernen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 19. August 2020 eine Stellungnahme ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer replizierte am 21. August 2020 und hielt an den gestellten Anträgen fest.