Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 wies sie das Gesuch des Beschuldigten vom 10. Juli 2020 betreffend die Entfernung seiner Einvernahme vom 1. Mai 2020 aus den Akten ab. Dagegen reichte der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 31. Juli 2020 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Protokoll seiner Einvernahme vom 1. Mai 2020 aus den Akten zu entfernen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.