Es muss – wie dargetan wurde – zwischen Strafverfahren und Administrativverfahren unterschieden werden. Betreffend die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2014 wurde von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargetan, dass diese im Rahmen des anderen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer erfolgte (Befragung für den Zeitraum vom 29. Juli 2012 bis 22. März 2014) und dass der Beschwerdeführer auch hieraus keine Genugtuungsansprüche für das hiesige Strafverfahren abzuleiten vermag.