Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vorlag, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigte. Erst mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland PEN 14 406 vom 18. Juni 2019 fiel dieser dahin, weshalb die Staatsanwaltschaft in der Folge die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung erliess. Aus dieser geht klar hervor, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verstossen hat. Eine «falsche Anschuldigung» liegt damit nicht vor.