Als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass die Anhaltung gemäss Anzeigerapport vom 31. August 2014 offensichtlich aufgrund des Auftrages des Ausländerund Bürgerrechtdienstes zwecks Ausschaffung (Administrativverfahren) erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer neu vorbringt, «er ertrage bis heute die Nachwirkungen der falschen Anschuldigungen der schweizerischen Strafbehörden und Migrationsdiensten gegen ihn in seinem laufenden Asylantrag auf politischen Schutz in der Niederlande», ist festzustellen, dass vorliegend gestützt auf den Anzeigerapport vom 31. Oktober 2014 zunächst ein hinreichender Anfangsverdacht gegen den