Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Stadtpolizei Thun habe ihn am 31. Oktober 2014 ohne hinreichenden Grund inhaftiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass er hiergegen das Rechtsmittel hätte ergreifen können. Als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass die Anhaltung gemäss Anzeigerapport vom 31. August 2014 offensichtlich aufgrund des Auftrages des Ausländerund Bürgerrechtdienstes zwecks Ausschaffung (Administrativverfahren) erfolgte.