Wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, handelte es sich hierbei vielmehr um Administrativhaft. D.h. dem Beschwerdeführer sind die geltend gemachten Nachteile im Administrativverfahren allfällig entstanden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Stadtpolizei Thun habe ihn am 31. Oktober 2014 ohne hinreichenden Grund inhaftiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass er hiergegen das Rechtsmittel hätte ergreifen können.