Auch die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vermögen die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Der Umstand, dass die Administrativhaft offenbar vom 23. März bis 6. Mai 2014 und damit in der Zeitspanne der vorgeworfenen Anschuldigungen im eingestellten Strafverfahren O 14 12557 angeordnet wurde, führt nicht dazu, dass es sich hierbei um aufgrund des Strafverfahrens erlittene Nachteile handelt. Wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, handelte es sich hierbei vielmehr um Administrativhaft.