4 nicht der Vorwurf gemacht, dass er in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Eine falsche Anwendung von Art. 430 Abs. 1 StPO liegt damit nicht vor. Auch die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vermögen die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen.