zember 2019 betreffend die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass sich die Staatsanwaltschaft betreffend die Verweigerung der Entschädigung und Genugtuung nicht auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO beruft (rechtswidrige und schuldhafte Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens), sondern auf Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO (geringfügige Aufwendungen resp. keine im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstandene Aufwendungen). Dem Beschwerdeführer wird mithin